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Haftpflichtschaden: Wer zahlt das Gutachten und welche Rechte haben Sie?

Ein anderer hat Ihren Unfall verursacht - damit ist es ein Haftpflichtschaden: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers muss den Schaden ersetzen. Das klingt einfach, doch in der Praxis entscheidet die richtige Vorgehensweise darüber, ob Sie alles bekommen, was Ihnen zusteht. Hier erfahren Sie, wer das Gutachten zahlt, welche Rechte Sie als Geschädigter haben und wie die Regulierung Schritt für Schritt abläuft.

Unverschuldeter Unfall? Die Kosten trägt in der Regel die gegnerische Haftpflicht - Ihre Ersteinschätzung am Telefon ist dann für Sie kostenlos. Unabhängig und nicht an Versicherer gebunden.

★★★★★ 5,0 bei Google (6 Bewertungen) · Hassan Souleiman, IfS-zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024, BVSK-Mitglied · Mo-Fr 07-22 Uhr, Sa/So 08-20 Uhr

KFZ-Sachverständiger dokumentiert einen Fahrzeugschaden
KFZ-Sachverständiger dokumentiert einen Fahrzeugschaden

Was ist ein Haftpflichtschaden am Auto - und wer reguliert ihn?

Kurz erklärt: Ein Haftpflichtschaden ist ein Fahrzeugschaden, den ein anderer verursacht hat und den dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt. Sie als Geschädigter rechnen also nicht mit Ihrer eigenen Versicherung ab, sondern mit der des Unfallverursachers. Grundlage der Regulierung ist das Haftpflichtgutachten: Es dient als Beweismittel und als Berechnungsbasis für Ihren Schadensersatzanspruch.

Wichtig zu wissen: Sie müssen nicht darauf warten, dass der Verursacher seine Versicherung informiert. Als Geschädigter haben Sie einen Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG) und können Ihre Ansprüche dort unmittelbar anmelden.

Der Haftpflichtschaden ist das Gegenstück zum Kaskoschaden: Bei der Kasko regulieren Sie einen eigenen Schaden über die eigene Versicherung nach deren Vertragsbedingungen (AKB). Beim Haftpflichtschaden gilt dagegen das Schadensersatzrecht des BGB - es erfasst den vollen Schaden: Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und die Kosten des Gutachtens.

Ihr Recht auf einen eigenen Gutachter beim Haftpflichtschaden

Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Recht mehrfach bestätigt. Sie müssen sich nicht auf einen „Partner-Sachverständigen" der gegnerischen Versicherung verweisen lassen und deren Gutachter auch nicht akzeptieren.

Warum das wichtig ist: Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter arbeitet im Auftrag der Versicherung - mit dem naheliegenden Ziel, die Schadenshöhe gering zu halten. Ein freier, unabhängiger Sachverständiger arbeitet dagegen allein in Ihrem Interesse und dokumentiert den vollen Schaden, einschließlich Wertminderung und Nutzungsausfall.

Auch eine Werkstatt darf Ihnen die gegnerische Versicherung nicht vorschreiben. Lassen Sie sich von schnellen Regulierungsangeboten oder dem Hinweis auf einen „kostenlosen" Versicherungsgutachter nicht beirren: Solche Angebote dienen der Kostenminimierung der Versicherung, nicht Ihren Interessen.

Wer zahlt das Gutachten beim Haftpflichtschaden?

Die klare Antwort: Bei einem unverschuldeten Unfall ist das Sachverständigenhonorar Teil Ihres Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB und wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen - bei klarer Haftungslage in voller Höhe. Für Sie als Geschädigten ist das Gutachten dann in der Regel kostenlos, und Sie müssen auch nichts vorstrecken.

Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Schadenhöhe; als Maßstab dienen branchenübliche Honorartabellen wie die BVSK-Honorarbefragung. Welche Spannen üblich sind, zeigt unsere Übersicht KFZ-Gutachter Kosten.

So verteilen sich die wichtigsten Positionen beim Haftpflichtschaden:

PositionWer zahlt bei unverschuldetem Unfall?
ReparaturkostenGegnerische Haftpflichtversicherung
GutachterkostenGegnerische Haftpflichtversicherung (§ 249 BGB)
Merkantile WertminderungGegnerische Haftpflichtversicherung
Nutzungsausfall oder MietwagenGegnerische Haftpflichtversicherung
AnwaltskostenIn der Regel gegnerische Haftpflichtversicherung

Beim Nutzungsausfall haben Sie die Wahl: Entweder Sie nehmen einen Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung, oder Sie lassen sich eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld auszahlen. Wie die Berechnung funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Nutzungsausfall nach Unfall.

Ab welcher Schadenhöhe lohnt das Gutachten?

Ein vollständiges Gutachten ist sinnvoll, sobald der Schaden über der Bagatellgrenze von rund 750 Euro liegt. Darunter genügt meist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.

Das Problem: Ob Ihr Schaden über oder unter dieser Grenze liegt, lässt sich mit bloßem Auge kaum einschätzen. Moderne Fahrzeuge haben mehrschichtige Lacksysteme, Sensoren und Kameras in den Anbauteilen - was nach einem kleinen Kratzer aussieht, überschreitet die Grenze schnell. Wie Sie das gerade bei kleineren Schäden einordnen, zeigt unser Beitrag Parkrempler - lohnt sich ein Gutachten?

Wenn Sie unsicher sind: Rufen Sie uns an. Wir geben Ihnen am Telefon eine erste Einschätzung - kostenlos und unverbindlich: 0800 70 70 200.

Frage zu Ihrem Schadenfall?

Nicht sicher, ob sich ein Gutachten lohnt? Schildern Sie Ihren Fall kurz am Telefon - Sie bekommen in wenigen Minuten eine unabhängige Einschätzung, was jetzt zu tun ist. Erreichbar Mo-Fr 07-22 Uhr, Sa/So 08-20 Uhr.

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Ablauf: von der Schadenmeldung bis zur Auszahlung

Beim Haftpflichtschaden hat sich folgende Reihenfolge bewährt:

  1. Unfallstelle dokumentieren: Fotos von beiden Fahrzeugen und der Gesamtsituation, Daten des Unfallgegners, Zeugen notieren. Was Sie im Einzelnen brauchen, steht in unserer Dokumenten-Checkliste nach dem Unfall.
  2. Unfall melden: Der eigenen Kfz-Versicherung melden Sie den Unfall in der Regel innerhalb einer Woche - auch wenn Sie nicht schuld sind. Den Anspruch bei der gegnerischen Haftpflicht sollten Sie zügig anmelden.
  3. Gutachter beauftragen: Die Besichtigung findet am Unfallort, in der Werkstatt oder bei Ihnen zu Hause statt. Der Sachverständige nimmt den Schaden fotografisch und messtechnisch auf.
  4. Gutachten erhalten: Das fertige Gutachten liegt in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor und geht direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung oder Ihren Anwalt.
  5. Regulierung: Sie lassen reparieren oder rechnen fiktiv ab. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten eines Anwalts für Verkehrsrecht.

Das Haftpflichtgutachten enthält dabei alle Positionen, die für die Regulierung zählen: Schadensaufnahme mit Lichtbildern, Reparaturkalkulation, Stundenverrechnungssätze des regionalen Markts, Wiederbeschaffungswert mit Marktanalyse, Restwertangebote, Wertminderungsberechnung, Nutzungsausfall- oder Mietwagenklasse und die voraussichtliche Reparaturdauer.

Zu den Fristen: Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren regelmäßig nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres. Warten sollten Sie trotzdem nicht - je später Sie den Anspruch anmelden, desto schwerer wird die Beweisführung.

Fiktive Abrechnung: auszahlen lassen statt reparieren

Beim Haftpflichtschaden können Sie auf Basis des Gutachtens fiktiv abrechnen: Sie lassen sich die kalkulierten Reparaturkosten netto, also ohne Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), auszahlen, ohne reparieren zu müssen. Die merkantile Wertminderung wird zusätzlich erstattet.

Die fiktive Abrechnung hat Grenzen: Sie ist nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands bzw. Wiederbeschaffungswerts möglich. Liegen die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, gibt es den vollen Reparaturkostenersatz nur bei tatsächlicher, fachgerechter Reparatur nach Gutachten und Weiternutzung des Fahrzeugs von in der Regel mindestens sechs Monaten - nicht als Auszahlung. Die Einzelheiten erklären unsere Beiträge zur 130-Prozent-Regel und zum Totalschaden.

Eine wichtige Ausnahme: Bei Leasingfahrzeugen ist die fiktive Abrechnung in der Regel nicht möglich, weil die Leasinggesellschaft als Eigentümerin eine tatsächliche Reparatur verlangt. Was dann gilt, lesen Sie im Ratgeber Unfall mit Leasingfahrzeug.

Typische Fehler beim Haftpflichtschaden

Aus der Begutachtungspraxis kennen wir die Fehler, die Geschädigte am häufigsten Geld kosten:

  • Kaskogutachten statt Haftpflichtgutachten: Wer im Haftpflichtfall ein Kaskogutachten über die eigene Versicherung erstellen lässt, schwächt seine Position. Kaskogutachten orientieren sich an den Vertragsbedingungen (AKB) und nicht am vollen Schadensersatz nach BGB.
  • Partner-Gutachter oder Partnerwerkstatt der Gegenseite akzeptieren: Sie dürfen Sachverständigen und Werkstatt frei wählen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen beides nicht vorschreiben.
  • Schuldeingeständnis am Unfallort: Auch ein höfliches „war wohl mein Fehler" kann später gegen Sie verwendet werden. Schildern Sie nur den Hergang, bewerten Sie ihn nicht.
  • Vorschnelle Abfindungserklärung: Abfindungs- oder Abgeltungserklärungen der gegnerischen Versicherung schließen Nachforderungen oft aus - auch für später auftretende Folgeschäden. Erst unterschreiben, wenn der gesamte Schaden feststeht.
  • Reparaturfreigabe vor dem Gutachten: Sobald repariert wurde, sind Schadenumfang und Wertminderung schwerer nachzuweisen. Erst begutachten lassen, dann reparieren.

Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess: Die Begutachtung übernimmt ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 (IfS) personenzertifizierter Sachverständiger, Mitglied im BVSK - unabhängig und nicht an Versicherer-Aufträge gebunden. Wir sind an mehreren Standorten für Sie da, unter anderem als KFZ-Gutachter in Bremen und in Hannover. Kontaktieren Sie uns oder rufen Sie kostenlos an: 0800 70 70 200.

Häufige Fragen

Wer zahlt das Gutachten bei einem Haftpflichtschaden?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten als Teil Ihres Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB - bei klarer Haftungslage in voller Höhe. Sie müssen nichts vorstrecken, für Sie ist das Gutachten dann in der Regel kostenlos.

Muss ich den Gutachter akzeptieren, den die gegnerische Versicherung vorschlägt?

Nein. Sie dürfen einen Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen und müssen sich nicht auf einen Partner-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung verweisen lassen. Dieses Recht hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt. Auch eine Werkstatt darf Ihnen die Versicherung nicht vorschreiben.

Ab welcher Schadenhöhe lohnt sich ein eigenes Gutachten?

Sobald der Schaden über der Bagatellgrenze von rund 750 Euro liegt. Darunter genügt meist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Da sich die Schadenhöhe mit bloßem Auge kaum einschätzen lässt, hilft eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung: 0800 70 70 200.

Kann ich mir den Haftpflichtschaden auszahlen lassen, ohne zu reparieren?

Ja, per fiktiver Abrechnung: Sie erhalten die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten netto, also ohne Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), die merkantile Wertminderung wird zusätzlich erstattet. Möglich ist das nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands; im Bereich zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ist eine tatsächliche Reparatur Voraussetzung. Beim Leasing ist die fiktive Abrechnung in der Regel ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden?

Beim Haftpflichtschaden ersetzt die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden nach den schadensersatzrechtlichen Regeln des BGB - einschließlich Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten. Beim Kaskoschaden regulieren Sie einen eigenen Schaden über die eigene Versicherung nach deren Vertragsbedingungen (AKB). Wer im Haftpflichtfall ein Kaskogutachten erstellen lässt, schwächt seine Position.

Unfallschaden? Wir prüfen Ihren Fall.

Bei unverschuldetem Unfall trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten - Ihre Erstberatung ist dann für Sie kostenlos. Unabhängig und nicht an Versicherer gebunden.

Fachlich verantwortlich: Hassan Souleiman - IfS-zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024, BVSK-Mitglied.

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