Direktanspruch (§ 115 VVG)
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen — er muss nicht zuerst den Schädiger persönlich verklagen.
§ 115 Abs. 1 VVG gewährt dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Dieser Direktanspruch existiert neben dem Anspruch gegen den Schädiger selbst — beide haften als Gesamtschuldner. In der Praxis wickelt der Geschädigte den Schaden ausschließlich mit der gegnerischen Versicherung ab; den Schädiger persönlich braucht er nur, wenn die Versicherung leistungsfrei ist (z. B. bei vorsätzlicher Herbeiführung).
Der Direktanspruch ist auf die vereinbarten Versicherungssummen der Kfz-Haftpflicht begrenzt: gesetzlich Mindestdeckung 7,5 Mio. € für Personenschäden, 1,22 Mio. € für Sachschäden, 50.000 € für Vermögensschäden (§ 4 Abs. 2 PflVG). Bei Auslandsunfällen greift das Grüne-Karte-System und ggf. die zentrale Verbindungsstelle (Deutsches Büro Grüne Karte). Bei Fahrerflucht oder unversichertem Fahrzeug springt der Verkehrsopferhilfe e. V. ein.
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Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
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