Versicherungsrecht

Direktanspruch (§ 115 VVG)

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen — er muss nicht zuerst den Schädiger persönlich verklagen.

§ 115 Abs. 1 VVG gewährt dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Dieser Direktanspruch existiert neben dem Anspruch gegen den Schädiger selbst — beide haften als Gesamtschuldner. In der Praxis wickelt der Geschädigte den Schaden ausschließlich mit der gegnerischen Versicherung ab; den Schädiger persönlich braucht er nur, wenn die Versicherung leistungsfrei ist (z. B. bei vorsätzlicher Herbeiführung).

Der Direktanspruch ist auf die vereinbarten Versicherungssummen der Kfz-Haftpflicht begrenzt: gesetzlich Mindestdeckung 7,5 Mio. € für Personenschäden, 1,22 Mio. € für Sachschäden, 50.000 € für Vermögensschäden (§ 4 Abs. 2 PflVG). Bei Auslandsunfällen greift das Grüne-Karte-System und ggf. die zentrale Verbindungsstelle (Deutsches Büro Grüne Karte). Bei Fahrerflucht oder unversichertem Fahrzeug springt der Verkehrsopferhilfe e. V. ein.

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