Versicherungsrecht

Direktanspruch gegen die Versicherung (§ 115 VVG)

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen - er muss nicht zuerst den Schädiger persönlich verklagen.

§ 115 Abs. 1 VVG gewährt dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Dieser Direktanspruch existiert neben dem Anspruch gegen den Schädiger selbst - beide haften als Gesamtschuldner. In der Praxis wickelt der Geschädigte den Schaden ausschließlich mit der gegnerischen Versicherung ab; den Schädiger persönlich braucht er nur, wenn die Versicherung leistungsfrei ist (z. B. bei vorsätzlicher Herbeiführung).

Der Direktanspruch ist auf die vereinbarten Versicherungssummen der Kfz-Haftpflicht begrenzt: gesetzlich Mindestdeckung 7,5 Mio. € für Personenschäden, 1,22 Mio. € für Sachschäden, 50.000 € für Vermögensschäden (§ 4 Abs. 2 PflVG). Bei Auslandsunfällen greift das Grüne-Karte-System und ggf. die zentrale Verbindungsstelle (Deutsches Büro Grüne Karte). Bei Fahrerflucht oder unversichertem Fahrzeug springt der Verkehrsopferhilfe e. V. ein.

In der Praxis heißt Direktanspruch gegen die Versicherung: Sie melden den Unfall der gegnerischen Kfz-Haftpflicht, beauftragen ein eigenes Schadensgutachten und lassen darüber Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und weitere Positionen geltend machen. Der Versicherer prüft und reguliert - bei klarer Haftungslage üblicherweise binnen einiger Wochen. Den Schädiger persönlich müssen Sie dafür nicht einschalten.

Damit der Direktanspruch vollständig durchsetzbar ist, braucht es eine nachvollziehbare Anspruchsgrundlage. Das Schadensgutachten von Hassan Souleiman - Kfz-Sachverständiger, personenzertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 (IfS) und BVSK-Mitglied - dokumentiert den Schaden beweissicher und beziffert alle erstattungsfähigen Positionen. Begutachtet wird in Bremen, Hannover, Dortmund, Berlin, Nordhorn und Bruchhausen-Vilsen.

Häufige Fragen zu Direktanspruch gegen die Versicherung (§ 115 VVG)

Was ist der Direktanspruch gegen die Versicherung?

Nach § 115 Abs. 1 VVG kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Schadensersatz unmittelbar bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen - er muss den Schädiger nicht zuerst persönlich verklagen.

Muss ich bei einem Unfall den Unfallgegner verklagen?

Nein. Über den Direktanspruch wickeln Sie den Schaden direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Den Schädiger persönlich brauchen Sie nur, wenn die Versicherung ausnahmsweise leistungsfrei ist, etwa bei vorsätzlicher Herbeiführung.

Wie lange dauert die Regulierung über den Direktanspruch?

Bei klarer Haftungslage reguliert die gegnerische Versicherung den Schaden häufig binnen vier bis sechs Wochen. Ein vollständiges, beweissicheres Schadensgutachten beschleunigt die Prüfung.

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