Versicherungsrecht

Quotenvorrecht (§ 86 VVG)

Hat eine Versicherung Leistungen erbracht und macht sie Regress gegen den Schädiger geltend, bleibt dem Geschädigten ein Vorrecht: Reicht der Schadensersatz nicht aus, deckt er zuerst die noch offenen Schäden des Geschädigten, bevor die Versicherung ihre eigenen Aufwendungen ersetzt bekommt.

Das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG schützt den Geschädigten vor einer Schmälerung seines Schadensersatzes durch Zessionen an die Versicherung. Klassischer Fall: Die eigene Vollkasko reguliert den Fahrzeugschaden minus Selbstbeteiligung von 500 € — gleichzeitig macht der Geschädigte gegen den Schädiger noch Wertminderung und Nutzungsausfall geltend. Begrenzt der Schädiger den Gesamtanspruch (etwa wegen Mitverschuldensquote oder Deckungsbegrenzung), bekommt zuerst der Geschädigte seine offenen Posten erstattet (SB, Wertminderung, Nutzungsausfall) — erst danach die Versicherung ihren Regressanspruch.

Das Quotenvorrecht greift sowohl bei Mitverschuldensquoten als auch bei beschränkten Versicherungssummen. Es wirkt sich praktisch nur aus, wenn die Anspruchsverfolgung lückenhaft ist — bei vollständiger Regulierung durch eine genug deckungsfähige Versicherung spielt es keine Rolle. Die Reihenfolge ist gesetzlich klar: Geschädigter zuerst, Versicherer als Letzter.

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