Quotenvorrecht (§ 86 VVG)
Hat eine Versicherung Leistungen erbracht und macht sie Regress gegen den Schädiger geltend, bleibt dem Geschädigten ein Vorrecht: Reicht der Schadensersatz nicht aus, deckt er zuerst die noch offenen Schäden des Geschädigten, bevor die Versicherung ihre eigenen Aufwendungen ersetzt bekommt.
Das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG schützt den Geschädigten vor einer Schmälerung seines Schadensersatzes durch Zessionen an die Versicherung. Klassischer Fall: Die eigene Vollkasko reguliert den Fahrzeugschaden minus Selbstbeteiligung von 500 € — gleichzeitig macht der Geschädigte gegen den Schädiger noch Wertminderung und Nutzungsausfall geltend. Begrenzt der Schädiger den Gesamtanspruch (etwa wegen Mitverschuldensquote oder Deckungsbegrenzung), bekommt zuerst der Geschädigte seine offenen Posten erstattet (SB, Wertminderung, Nutzungsausfall) — erst danach die Versicherung ihren Regressanspruch.
Das Quotenvorrecht greift sowohl bei Mitverschuldensquoten als auch bei beschränkten Versicherungssummen. Es wirkt sich praktisch nur aus, wenn die Anspruchsverfolgung lückenhaft ist — bei vollständiger Regulierung durch eine genug deckungsfähige Versicherung spielt es keine Rolle. Die Reihenfolge ist gesetzlich klar: Geschädigter zuerst, Versicherer als Letzter.
Verwandte Begriffe
- Regress Regress ist der Rückgriff einer Versicherung auf den Schädiger, nachdem sie an den Geschädigten geleistet hat. Der Anspruch geh…
- Mitverschulden (§ 254 BGB) Hat der Geschädigte am Unfall mitgewirkt — etwa durch Geschwindigkeitsverstoß, mangelnde Aufmerksamkeit oder ungebuchten Sicher…
- Vollkasko vs. Teilkasko Die Teilkasko deckt definierte Risiken wie Diebstahl, Brand, Wildschaden, Glasbruch, Sturm und Hagel. Die Vollkasko schließt zu…
- Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Eigenanteil des Versicherungsnehmers an jedem Kaskoschaden — sie reduziert die Prämie, wird …
Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
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