Allgemeines Recht

Mitverschulden (§ 254 BGB)

Hat der Geschädigte am Unfall mitgewirkt — etwa durch Geschwindigkeitsverstoß, mangelnde Aufmerksamkeit oder ungebuchten Sicherheitsgurt — wird sein Anspruch um die entsprechende Quote gekürzt.

§ 254 Abs. 1 BGB legt fest, dass bei einem Mitverschulden des Geschädigten „die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist". Die Quote wird vom Gericht oder im Vergleich festgelegt — typische Konstellationen: gegnerische Vorfahrtsverletzung trifft Geschädigten mit überhöhter Geschwindigkeit → 75 % zu 25 %. Auffahrunfall bei plötzlichem starkem Bremsen → 80 % zu 20 % zulasten des Auffahrenden. Verkehrsunfall mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt: typischerweise 25–30 % Mitverschulden hinsichtlich Personenschadens (nicht hinsichtlich Sachschadens am Fahrzeug).

Die Quote wird auf alle Schadenpositionen angewandt: Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Mietwagen. Im Personenschaden gibt es Sonderregelungen für die sogenannte Betriebsgefahr nach § 17 StVG: Auch ohne Mitverschulden kann eine quotenmäßige Mithaftung aus der bloßen Gefahr des eigenen Kraftfahrzeugs entstehen — typisch 20–30 %, bei besonderen Umständen mehr oder weniger.

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