Allgemeines Recht

Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftungsform — sie knüpft allein an die Verwirklichung einer typischen Gefahr (z. B. Betrieb eines Kraftfahrzeugs) an und gilt unabhängig von Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Die Gefährdungshaftung ist das Gegenstück zur Verschuldenshaftung (§§ 823 ff. BGB) und kommt zur Anwendung, wo der Gesetzgeber bestimmte Tätigkeiten als so gefährlich ansieht, dass derjenige, der die Gefahr eröffnet, für daraus entstehende Schäden auch ohne Verschulden einstehen muss. Im Verkehrsrecht ist die zentrale Vorschrift § 7 StVG (Kraftfahrzeughalter). Daneben existieren Gefährdungshaftungstatbestände in vielen anderen Gesetzen: § 33 LuftVG (Luftfahrzeughalter), § 1 ProdHaftG (Produkthaftung), § 1 HaftPflG (Bahnhalter), § 22 WHG (Gewässerverunreiniger), § 25 AtG (Atomanlagenbetreiber).

In der Praxis bedeutet das: Auch wenn der Schädiger alles richtig gemacht hat — kein Verschulden, kein Verstoß, keine Sorgfaltspflichtverletzung — haftet er, sobald sich die spezifische Gefahr realisiert. Begrenzungen ergeben sich aus „höherer Gewalt" und der Haftungshöchstsumme (z. B. § 12 StVG bei Personenschäden bis 5 Mio. €/Sachschäden 1 Mio. €). Bei der Quotelung zwischen mehreren Haltern (z. B. zwei kollidierende Fahrzeuge) wird die jeweilige Betriebsgefahr abgewogen — typisch je 50 %, mit Verschiebung bei nachgewiesener Mehrgefahr (z. B. Schwerlastzug 70 % vs. Pkw 30 %).

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