Allgemeines Recht

Halterhaftung (§ 7 StVG)

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen — geregelt in § 7 Abs. 1 StVG.

Das Straßenverkehrsgesetz schreibt für Kraftfahrzeughalter eine Gefährdungshaftung vor: Bereits die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Betriebsgefahr (Geschwindigkeit, Masse, Energie) begründet eine Schadensersatzpflicht, ohne dass dem Halter Verschulden nachgewiesen werden muss. Ausnahmen: höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) und das sehr enge „unabwendbare Ereignis" für den Fahrer (§ 17 Abs. 3 StVG).

Die Haftung trifft den Halter — also denjenigen, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Bei mehreren Beteiligten erfolgt eine Quotelung nach § 17 StVG; bei Mitverschulden des Geschädigten greift § 254 BGB. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt diese Halterhaftung ab. Praktisch wichtig: Auch wenn der Fahrer einen Vorfahrtsverstoß des Gegners hatte, kann beim Halter eine restliche Betriebsgefahr-Mithaftung von typisch 20 % bleiben — vollständige Freistellung („0 %") gibt es nur bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses.

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