Versicherungsrecht

Pflichtversicherung (KfzPflVG)

Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs in Deutschland muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten — geregelt im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Ohne Versicherungsnachweis (eVB) gibt es keine Zulassung.

Das Pflichtversicherungsgesetz schreibt eine Mindestversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vor: 7,5 Mio. € pro Personenschaden, 1,22 Mio. € pro Sachschaden, 50.000 € pro Vermögensschaden (§ 4 Abs. 2 PflVG). Höhere Deckungen sind über den Markt frei verhandelbar — empfohlen wird typischerweise eine Pauschaldeckung von 100 Mio. €, die nur wenig mehr kostet als das gesetzliche Minimum, aber im Schwerstpersonenschadensfall überlebenswichtig sein kann.

Bei nicht versicherten Fahrzeugen oder Fahrerflucht springt die Verkehrsopferhilfe e. V. ein, die durch Versicherungsbeiträge finanziert wird. Wer ohne Versicherung fährt, macht sich nach § 6 PflVG strafbar (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis ein Jahr). Bei Verkauf oder Abmeldung erlischt die Versicherung — ein Fahrzeug ohne gültige Zulassung darf nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen.

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