Freie Gutachterwahl
Als unverschuldet Geschaedigter haben Sie nach § 249 BGB das Recht, den Sachverstaendigen frei zu waehlen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen "eigenen" Gutachter aufdraengen. Honorar und Gutachten gehen zulasten des Schaedigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung.