Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden gering zu halten und Folgeschäden zu vermeiden — er darf den Schaden nicht durch passives Verhalten oder Übertreibungen vergrößern. Ein Verstoß führt zur anteiligen Anspruchskürzung.
§ 254 Abs. 2 BGB konkretisiert das allgemeine Mitverschuldensprinzip: Der Geschädigte muss „den Schaden abzuwenden oder zu mindern" suchen — soweit zumutbar. Im Verkehrsunfallrecht bedeutet das insbesondere: Verkehrssicherung der Unfallstelle, zeitnahe Beauftragung der Reparatur (um Standkosten/Nutzungsausfall zu begrenzen), wirtschaftliche Wahl der Werkstatt, angemessene Restwertverwertung, und Schadensbegrenzung bei Mietwagen (klassengerechte Wahl).
Wichtig: Schadensminderungspflicht ist keine „Pflicht zur Kostenminimierung um jeden Preis". Der Geschädigte muss sich nicht auf Sondermarkt-Restwertangebote einlassen, keine bundesweite Werkstattrecherche betreiben und keinen Mietwagen-Preisvergleich anstellen. Maßgeblich ist die Sicht eines „verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen" in derselben Situation. Verletzt der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht, wird der Anspruch entsprechend gekürzt — typischerweise zwischen 25 % und 50 %, in Extremfällen darüber hinaus.
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Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
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