Allgemeines Recht

Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)

Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden gering zu halten und Folgeschäden zu vermeiden — er darf den Schaden nicht durch passives Verhalten oder Übertreibungen vergrößern. Ein Verstoß führt zur anteiligen Anspruchskürzung.

§ 254 Abs. 2 BGB konkretisiert das allgemeine Mitverschuldensprinzip: Der Geschädigte muss „den Schaden abzuwenden oder zu mindern" suchen — soweit zumutbar. Im Verkehrsunfallrecht bedeutet das insbesondere: Verkehrssicherung der Unfallstelle, zeitnahe Beauftragung der Reparatur (um Standkosten/Nutzungsausfall zu begrenzen), wirtschaftliche Wahl der Werkstatt, angemessene Restwertverwertung, und Schadensbegrenzung bei Mietwagen (klassengerechte Wahl).

Wichtig: Schadensminderungspflicht ist keine „Pflicht zur Kostenminimierung um jeden Preis". Der Geschädigte muss sich nicht auf Sondermarkt-Restwertangebote einlassen, keine bundesweite Werkstattrecherche betreiben und keinen Mietwagen-Preisvergleich anstellen. Maßgeblich ist die Sicht eines „verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen" in derselben Situation. Verletzt der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht, wird der Anspruch entsprechend gekürzt — typischerweise zwischen 25 % und 50 %, in Extremfällen darüber hinaus.

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