Schadensermittlung

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte den im Gutachten kalkulierten Schaden auszahlen, ohne tatsächlich zu reparieren oder ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Erstattet werden Nettokosten — Mehrwertsteuer nur bei konkretem Anfall.

Die fiktive Abrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH zulässig — der Geschädigte ist „Herr des Restitutionsgeschehens" und entscheidet selbst, ob er repariert, ein anderes Fahrzeug kauft oder das Geld anders verwendet. Erstattet werden die Netto-Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten, die Wertminderung sowie Sachverständigenkosten. Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) — also bei konkreter Reparatur oder konkretem Ersatzkauf.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nach BGH grundsätzlich nur erstattungsfähig, soweit sie regional üblich anfallen würden — was im Sachverständigengutachten zu begründen ist. Bei Fahrzeugen mit Alter über drei Jahre kann der Schädiger den Geschädigten auf eine gleichwertige freie Fachwerkstatt verweisen, wenn diese „mühelos und ohne Weiteres zugänglich" ist (BGH „VW-Urteil"). Diese Verweisungsmöglichkeit greift NICHT bei Fahrzeugen im Garantie-/Kulanzzeitraum oder bei lückenlosem Markenwerkstatt-Scheckheft.

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