Mobilität & Ausfall

Mietwagenklasse

Die Mietwagenklasse bestimmt den erstattungsfähigen Mietwagenpreis nach Unfall. Der Geschädigte hat Anspruch auf ein klassengleiches Ersatzfahrzeug — gemessen an seinem unfallgeschädigten Fahrzeug.

Bei Wahl eines Mietwagens statt Nutzungsausfallentschädigung gilt: Die Klasse muss dem geschädigten Fahrzeug entsprechen, eine Stufe darunter ist regelmäßig zumutbar (Schadensminderungspflicht). Eine Stufe höher ist üblicherweise nicht erstattungsfähig — der Geschädigte trägt die Differenz selbst. Üblich sind Klassen 1 (Kleinstwagen) bis 9/10 (Oberklasse-SUV).

Die tatsächliche Erstattungshöhe wird in der Praxis oft durch eine Mischpreis aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Erhebung bestimmt (sogenannter „Fracke"-Mix), den viele Versicherer akzeptieren. Maßgeblich für die Erstattung: lokaler Markt am Unfallort, Anmietdauer, ggf. Wochenend- und Wochentarif. Aufschläge für Vollkasko, Zustellgebühr, zweiter Fahrer sind in der Regel nur dann erstattungsfähig, wenn sie schadensbezogen unvermeidbar waren (z. B. Wochenend-Anmietung). Bei Privatfahrten kann eine pauschale Eigenersparnis von 10 % auf den Mietpreis abgesetzt werden (eigene Pkw-Kosten, die durch Mietwagen entfallen).

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