Mietwagenklasse
Die Mietwagenklasse bestimmt den erstattungsfähigen Mietwagenpreis nach Unfall. Der Geschädigte hat Anspruch auf ein klassengleiches Ersatzfahrzeug — gemessen an seinem unfallgeschädigten Fahrzeug.
Bei Wahl eines Mietwagens statt Nutzungsausfallentschädigung gilt: Die Klasse muss dem geschädigten Fahrzeug entsprechen, eine Stufe darunter ist regelmäßig zumutbar (Schadensminderungspflicht). Eine Stufe höher ist üblicherweise nicht erstattungsfähig — der Geschädigte trägt die Differenz selbst. Üblich sind Klassen 1 (Kleinstwagen) bis 9/10 (Oberklasse-SUV).
Die tatsächliche Erstattungshöhe wird in der Praxis oft durch eine Mischpreis aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Erhebung bestimmt (sogenannter „Fracke"-Mix), den viele Versicherer akzeptieren. Maßgeblich für die Erstattung: lokaler Markt am Unfallort, Anmietdauer, ggf. Wochenend- und Wochentarif. Aufschläge für Vollkasko, Zustellgebühr, zweiter Fahrer sind in der Regel nur dann erstattungsfähig, wenn sie schadensbezogen unvermeidbar waren (z. B. Wochenend-Anmietung). Bei Privatfahrten kann eine pauschale Eigenersparnis von 10 % auf den Mietpreis abgesetzt werden (eigene Pkw-Kosten, die durch Mietwagen entfallen).
Verwandte Begriffe
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Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
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