Versicherungsrecht

Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Eigenanteil des Versicherungsnehmers an jedem Kaskoschaden — sie reduziert die Prämie, wird im Schadensfall vom Auszahlungsbetrag abgezogen und ist bei fremdverschuldetem Unfall vom Schädiger zu ersetzen.

Die SB ist ein Tarifhebel der Kaskoversicherung: Höhere SB → niedrigere Prämie. Übliche Stufen sind 150 €, 300 €, 500 €, 1.000 € und 2.500 €. Bei einem Schaden behält die Versicherung die SB ein. Beispiel: Kaskoschaden 4.800 €, SB 500 € → Auszahlung 4.300 €.

Wichtig: Im fremdverschuldeten Haftpflichtfall, in dem der Geschädigte aus Geschwindigkeitsgründen vorab seine Vollkasko in Anspruch nimmt, ist die SB ein eigenständiger Schadensposten gegenüber dem Schädiger — sie wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet (§ 86 VVG, Quotenvorrecht). Versicherer können bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit (Trunkenheit, Handy am Steuer, Rotlicht) die Leistung nach § 81 VVG anteilig oder vollständig kürzen — die SB greift dann zusätzlich. Teilkasko hat oft eine separate, niedrigere SB; Glasbruch hat in vielen Tarifen 0 € SB bei Reparatur (statt Austausch).

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