Vollkasko vs. Teilkasko
Die Teilkasko deckt definierte Risiken wie Diebstahl, Brand, Wildschaden, Glasbruch, Sturm und Hagel. Die Vollkasko schließt zusätzlich selbstverschuldete Unfälle sowie Vandalismus ein — und ist damit deutlich teurer.
Die Teilkasko nach A.2.2 AKB deckt einen abgeschlossenen Katalog gefahrgeneigter Ereignisse: Entwendung (Diebstahl), Brand/Explosion, Sturm/Hagel/Blitz/Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild (eingeschränkt bei Wildunfall-Erweiterung auch mit Weidetieren oder allen Tieren), Glasbruch und Marderbiss. Sie ist günstig, weil sie Eigenverschulden ausnimmt. Die Vollkasko nach A.2.3 AKB schließt darüber hinaus selbst- oder unverschuldete Unfälle, Vandalismus, mut- oder böswillige Beschädigung und unverschuldete Beschädigungen durch Dritte ohne aufklärbare Haftung mit ein.
Die Vollkasko ist immer dann sinnvoll, wenn der Wert des Fahrzeugs eine Selbstfinanzierung des Totalschadens unverhältnismäßig schwer machen würde — also bei Neufahrzeugen, Leasing- und Finanzierungsfahrzeugen sowie bei höherwertigen Gebrauchten in den ersten Jahren. Häufig empfohlene Faustregel: bis ca. 5 Jahre Vollkasko, dann Wechsel auf Teilkasko, sobald der Restwert die SB plus jährliche Mehrprämie nicht mehr rechtfertigt. Bei fremdverschuldetem Unfall greift IMMER die gegnerische Haftpflicht — die eigene Vollkasko nur als „Vorleistungsoption", die aber die SFK belastet.
Verwandte Begriffe
- Werkstattbindung Bei Werkstattbindung gewährt die Versicherung einen Tarif-Rabatt (typisch 10–25 %), wenn der Versicherungsnehmer im Kaskofall i…
- Kaskogutachten Das Kaskogutachten regelt Schäden, die über die eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung abgewickelt werden — etwa Wildscha…
- Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Eigenanteil des Versicherungsnehmers an jedem Kaskoschaden — sie reduziert die Prämie, wird …
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Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
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