Kaskogutachten
Das Kaskogutachten regelt Schäden, die über die eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung abgewickelt werden — etwa Wildschaden, Sturm, Diebstahl oder selbstverschuldete Unfälle. Es richtet sich nach den Allgemeinen Kfz-Bedingungen der Versicherung (AKB).
Im Kaskofall zahlt die eigene Versicherung, nicht der Schädiger — deshalb gelten nicht die schadensersatzrechtlichen Regeln des BGB, sondern die vertraglichen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des konkreten Versicherers. Diese unterscheiden sich in Details: Selbstbeteiligung, Stundensätze-Verweisung auf Partnerwerkstätten (Werkstattbindung), Erstattung der Wertminderung (oft eingeschränkt) und die Verbringungskosten/UPE-Aufschlag-Behandlung.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, ein eigenes Gutachten beauftragen — die Kosten trägt jedoch oft er selbst, soweit die AKB dies vorsehen. Manche Tarife sehen vor, dass die Versicherung den Sachverständigen stellt. Wertminderung wird in der Kasko in der Regel nur bei jüngeren Fahrzeugen und nicht in der Höhe wie im Haftpflichtfall erstattet. Bei Werkstattbindung wird ein Sachverständigengutachten oft nur durchgesetzt, wenn die vorgeschlagene Werkstatt nicht zumutbar erreichbar ist.
Verwandte Begriffe
- Haftpflichtgutachten Das Haftpflichtgutachten dokumentiert Schaden, Reparaturweg, Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwer…
- Vollkasko vs. Teilkasko Die Teilkasko deckt definierte Risiken wie Diebstahl, Brand, Wildschaden, Glasbruch, Sturm und Hagel. Die Vollkasko schließt zu…
- Werkstattbindung Bei Werkstattbindung gewährt die Versicherung einen Tarif-Rabatt (typisch 10–25 %), wenn der Versicherungsnehmer im Kaskofall i…
- Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung (SB) ist der Eigenanteil des Versicherungsnehmers an jedem Kaskoschaden — sie reduziert die Prämie, wird …
Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
Zurück zur Glossar-Übersicht.