Gutachten-Arten

Haftpflichtgutachten

Das Haftpflichtgutachten dokumentiert Schaden, Reparaturweg, Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert nach einem unverschuldeten Unfall. Es ist die zentrale Grundlage der Schadensregulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Im Haftpflichtfall ersetzt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden - das Gutachten dient als Beweismittel und Berechnungsbasis. Es enthält in der Regel: Schadensaufnahme mit Lichtbildern, Reparaturkalkulation (z. B. nach Audatex, DAT oder KSR), Stundenverrechnungssätze des regionalen Markts, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Wiederbeschaffungswert mit Marktanalyse, Restwertangebote (mindestens drei aus dem regionalen Markt), Wertminderungsberechnung, Nutzungsausfallklasse oder Mietwagenklasse und ggf. Reparaturdauer.

Der Geschädigte hat Anspruch darauf, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen - er muss sich nicht auf einen „Partner-Sachverständigen" der gegnerischen Versicherung verweisen lassen. Die Sachverständigenkosten werden vom Schädiger erstattet. Das Haftpflichtgutachten unterscheidet sich vom Kaskogutachten dadurch, dass es nach den schadensersatzrechtlichen Regeln des BGB erstellt wird, nicht nach den Allgemeinen Kfz-Bedingungen der eigenen Kaskoversicherung.

Der Ablauf ist unkompliziert: Nach dem Erstkontakt wird zeitnah ein Besichtigungstermin vereinbart - am Unfallort, in der Werkstatt oder beim Geschädigten zu Hause. Der Sachverständige nimmt den Schaden fotografisch und messtechnisch auf, kalkuliert die Positionen und stellt das Gutachten in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden fertig. Es geht anschließend direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung oder den Anwalt. Ein Haftpflichtgutachten ist sinnvoll, sobald der Schaden über der Bagatellgrenze von rund 750 Euro liegt; darunter genügt meist ein Kostenvoranschlag.

Auszahlen lassen statt reparieren: Auf Basis des Haftpflichtgutachtens kann der Geschädigte fiktiv abrechnen - er lässt sich die kalkulierten Reparaturkosten netto, also ohne Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), auszahlen, ohne reparieren zu müssen. Die merkantile Wertminderung wird zusätzlich erstattet. Wichtig: Die fiktive Abrechnung ist nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands bzw. Wiederbeschaffungswerts möglich. Liegen die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, gibt es den vollen Reparaturkostenersatz nur bei tatsächlicher, fachgerechter Reparatur im Umfang des Gutachtens und Weiternutzung des Fahrzeugs von in der Regel mindestens sechs Monaten - nicht als Auszahlung.

Kosten: Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der Schadenshöhe; als Plausibilitätsmaßstab dienen branchenübliche Honorartabellen wie die BVSK-Honorarbefragung. Bei einem unverschuldeten Unfall ist das Honorar Teil des Schadensersatzes nach § 249 BGB und wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen - für den Geschädigten entstehen dann keine eigenen Gutachterkosten.

Häufige Fragen zu Haftpflichtgutachten

Wer zahlt das Haftpflichtgutachten?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten (§ 249 BGB). Sie dürfen einen Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen und müssen sich nicht auf einen Partner-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung verweisen lassen.

Was steht in einem Haftpflichtgutachten?

Schadensaufnahme mit Lichtbildern, Reparaturkalkulation, Wiederbeschaffungswert mit Marktanalyse, in der Regel mindestens drei Restwertangebote, die merkantile Wertminderung sowie die Nutzungsausfall- bzw. Mietwagenklasse und gegebenenfalls die Reparaturdauer.

Worin unterscheidet sich Haftpflicht- vom Kaskogutachten?

Das Haftpflichtgutachten wird nach den schadensersatzrechtlichen Regeln des BGB erstellt und vom Schädiger erstattet. Das Kaskogutachten richtet sich dagegen nach den Allgemeinen Kfz-Bedingungen (AKB) Ihrer eigenen Versicherung.

Wann brauche ich ein Haftpflichtgutachten?

Immer dann, wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden und der Schaden über der Bagatellgrenze von rund 750 Euro liegt. Das Gutachten dokumentiert den Schaden beweissicher und beziffert alle Positionen - Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall - als Grundlage der Regulierung mit der gegnerischen Versicherung.

Kann ich mir den Schaden nach dem Haftpflichtgutachten auszahlen lassen?

Ja. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die kalkulierten Reparaturkosten netto auszahlen, ohne reparieren zu müssen - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands. Die merkantile Wertminderung wird zusätzlich erstattet. Liegen die Reparaturkosten zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, gibt es den vollen Ersatz nur bei tatsächlicher, fachgerechter Reparatur und Weiternutzung des Fahrzeugs.

Wie schnell liegt das Haftpflichtgutachten vor?

In der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach der Besichtigung. Das Gutachten geht anschließend direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung oder den Anwalt.

Wovon hängt die Höhe des Gutachterhonorars ab?

Von der Schadenshöhe - als Plausibilitätsmaßstab dienen branchenübliche Honorartabellen wie die BVSK-Honorarbefragung. Bei einem unverschuldeten Unfall erstattet die gegnerische Haftpflichtversicherung das Honorar als Teil des Schadensersatzes nach § 249 BGB.

Verwandte Begriffe

Schadensfall klären lassen

Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.

Kostenlos anrufen: 0800 70 70 200 Kontakt & Online-Anfrage

Zurück zur Glossar-Übersicht.

Anrufen 0800 70 70 200 WhatsApp Schnell schreiben