Sachverständigenkosten
Die Kosten für das Schadensgutachten gehören zum erstattungsfähigen Schaden — die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt das Sachverständigenhonorar bei klarer Haftungslage in voller Höhe.
Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten Teil des nach § 249 BGB ersatzpflichtigen Herstellungsaufwands, sofern das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs „erforderlich und zweckmäßig" war. Eine Verpflichtung zu umfassender Markterkundung trifft den Geschädigten nicht — er darf einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen. Eine an der Schadenshöhe orientierte Honorarberechnung („Schadenshöhe-Honorar") ist nach BGH ausdrücklich zulässig.
Kürzungen durch Versicherer (sogenannte „Honorarkürzung") sind verbreitet, müssen aber konkret begründet werden. Die Honorartabellen der BVSK dienen als Plausibilitätsmaßstab. Bei Bagatellschäden unter typischerweise 700–1.000 € netto besteht in der Regel kein Anspruch auf ein Vollgutachten — dann reicht ein Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten. Bei höheren Schäden ist das Gutachten regelmäßig erforderlich; die Sachverständigenkosten sind direkt vom Schädiger zu tragen.
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Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
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