Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert (WBW) ist der Bruttobetrag, den der Geschädigte aufwenden müsste, um ein gleichartiges, gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler im regionalen Markt zu erwerben. Er bildet die Obergrenze des Schadens im Totalschadenfall und steuert die 130-Prozent-Regel.
Der Sachverständige ermittelt den Wiederbeschaffungswert anhand von Fahrzeugzustand, Laufleistung, Vorschäden, Ausstattung und Marktbeobachtung — typischerweise stützt er sich auf Inserate des regionalen Händlermarkts, ergänzt durch DAT/Schwacke-Werte als Plausibilität. Der WBW wird als Brutto-Wert angegeben; je nach Mehrwertsteuerstatus ist nur die im konkreten Wiederbeschaffungssegment marktübliche Steuer („volle MwSt", „Differenzbesteuerung" oder „neutral") zu erstatten — die Differenzierung steht im Gutachten.
Der WBW ist entscheidend für drei Fragen: erstens für die Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten + Wertminderung ≤ 130 % des WBW = Reparatur möglich), zweitens für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands (WBW − Restwert), drittens für die Frage, wann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Bewertungsstichtag ist der Unfalltag; Marktschwankungen nach dem Unfall gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
Verwandte Begriffe
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Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
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