Schadensermittlung

130-Prozent-Regel

Die 130-Prozent-Regel erlaubt dem Geschädigten, sein Fahrzeug zu reparieren, auch wenn die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen — Voraussetzung: vollständige, fachgerechte Reparatur und mindestens sechs Monate Weiternutzung.

Die 130-Prozent-Regel schützt das sogenannte Integritätsinteresse: Der Geschädigte darf an seinem konkreten Fahrzeug festhalten und es reparieren, auch wenn ein Ersatzkauf wirtschaftlich günstiger wäre — solange die Gesamtkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: erstens vollständige, fachgerechte Reparatur exakt in dem Umfang, den der Sachverständige kalkuliert hat (keine Teilreparatur, kein „abgespecktes" Reparieren); zweitens Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten von mindestens sechs Monaten; drittens darf die 130 %-Schwelle nicht überschritten werden.

Wird auch nur eine Bedingung verfehlt, fällt die Abrechnung in den Totalschadensmodus zurück — der Geschädigte erhält nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW − Restwert). Eine Aufteilung in „bis 130 % über die Versicherung, Rest selber zahlen" ist unzulässig. Die 130-Prozent-Regel gilt ausschließlich bei konkreter, vollständiger Reparatur — fiktiv und damit auch ohne Sechs-Monats-Frist kann bis 100 % WBW abgerechnet werden, darüber hinaus aber nicht.

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