Schadensermittlung

Restwert

Der Restwert ist der noch erzielbare Verkaufswert des beschädigten Fahrzeugs auf dem regionalen, allgemein zugänglichen Markt — er wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um den Wiederbeschaffungsaufwand zu errechnen.

Der Sachverständige ermittelt den Restwert grundsätzlich anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt — also dort, wo der Geschädigte sein Fahrzeug realistisch verwerten könnte. Der Bundesgerichtshof verlangt mindestens drei Restwertangebote des regionalen Marktes als Grundlage. Sondermarkt-Angebote auf bundesweiten Restwertbörsen muss der Geschädigte grundsätzlich nicht annehmen, solange das Gutachten den regionalen Markt sauber dokumentiert.

Gibt der Geschädigte das Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Restwert ab, erfüllt er seine Schadensminderungspflicht. Verkauft er günstiger, riskiert er eine Erstattungskürzung; verkauft er teurer, ist nur der tatsächlich erzielte Erlös abzusetzen. Die Versicherung darf dem Geschädigten ein höheres Restwertangebot nicht „aufdrängen", solange dieses nicht vor Verwertung konkret unterbreitet und für den Geschädigten zumutbar war (z. B. Selbstanlieferung quer durch Deutschland: unzumutbar).

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