Schadensermittlung

Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Er gibt an, welchen Betrag der Geschädigte zusätzlich zum Verkaufserlös des Unfallfahrzeugs benötigt, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die zentrale Auszahlungsgröße im Totalschadenfall: Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung die 130-Prozent-Schwelle des Wiederbeschaffungswerts (oder verzichtet der Geschädigte auf Reparatur), wird auf Basis Wiederbeschaffungswert minus Restwert abgerechnet. Die Formel ist also: WBW − RW = Wiederbeschaffungsaufwand.

Bei der Mehrwertsteuer gilt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Bei fiktiver Abrechnung im Totalschaden wird der WBW grundsätzlich netto angesetzt, da keine Mehrwertsteuer angefallen ist; kauft der Geschädigte konkret ein Ersatzfahrzeug, wird die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer (regelbesteuert, differenzbesteuert oder von privat ohne MwSt) erstattet — höchstens jedoch der im Gutachten ausgewiesene marktübliche Mehrwertsteuersatz. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die einfachste, transparente Größe — kein Werkstattaufwand, kein UPE, keine Verbringung, sondern: Kaufpreis Ersatz minus Verkaufserlös Wrack.

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