Mehrwertsteuer-Erstattung
Mehrwertsteuer wird im Schadensersatz nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist — bei konkreter Reparatur oder konkretem Ersatzkauf. Bei fiktiver Abrechnung wird netto erstattet.
§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach der Schuldrechtsreform 2002 eindeutig: „Bei der Beschädigung einer Sache schließt der … Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Damit ist eine fiktive Mehrwertsteuer auf den Reparatur- oder Wiederbeschaffungswert ausgeschlossen — wer fiktiv abrechnet, bekommt netto.
Reifenkauf, Reparatur oder Ersatzkauf können nach Belegnachweis die Differenz auslösen — innerhalb der Verjährungsfrist (drei Jahre) kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer noch nachfordern. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten (Gewerbe, Unternehmer) entfällt die MwSt-Erstattung generell, da sie vorsteuerabzugsfähig ist. Im Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert ebenfalls grundsätzlich netto erstattet — bei konkretem Ersatzkauf wird die tatsächlich gezahlte MwSt (regelbesteuert 19 %, differenzbesteuert effektiv 2–3 %, von privat 0 %) ergänzt, höchstens jedoch der im Gutachten ausgewiesene marktübliche Steuersatz.
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