Stundenverrechnungssatz
Der Stundenverrechnungssatz ist der Preis pro Arbeitsstunde, den eine Werkstatt für Karosserie-, Mechanik-, Elektrik- oder Lackierarbeiten berechnet. Er ist marken-, region- und gewerkabhängig und einer der größten Hebel im Schadenwert.
Der Sachverständige legt bei der Kalkulation die mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt im regionalen Markt zugrunde — laut BGH ist das auch bei fiktiver Abrechnung der grundsätzlich gültige Ausgangspunkt. Die Sätze variieren erheblich: Karosserie-Stunden liegen je nach Region und Marke typisch zwischen 120 und 195 € netto; Lackier-Stunden eher zwischen 140 und 220 €; Mechanik teils niedriger, teils gleichauf.
Bei der Verweisung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verlangt der BGH („Porsche-Urteil" VI ZR 91/09): Die Alternativwerkstatt muss qualitativ gleichwertig sein, „mühelos und ohne Weiteres zugänglich" und für den Geschädigten zumutbar (Garantieerhalt, Scheckheft, Markenbindung). Fahrzeuge im Garantiezeitraum oder mit lückenlosem Markenwerkstatt-Service-Heft sind in der Regel von der Verweisung ausgenommen. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Zumutbarkeit der Alternativwerkstatt.
Verwandte Begriffe
- Werkstattbindung Bei Werkstattbindung gewährt die Versicherung einen Tarif-Rabatt (typisch 10–25 %), wenn der Versicherungsnehmer im Kaskofall i…
- Fiktive Abrechnung Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte den im Gutachten kalkulierten Schaden auszahlen, ohne tatsächlich zu rep…
- UPE-Aufschlag UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) sind regional übliche Werksta…
- Reparaturkosten (netto/brutto) Reparaturkosten sind die kalkulierten oder tatsächlich angefallenen Kosten für die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs…
Schadensfall klären lassen
Sie haben einen unverschuldeten Unfall? Wir prüfen Schaden, Wertminderung und Anspruchshöhe und erstellen das Gutachten in der Regel binnen 24 Stunden nach Begutachtung. Bei klarer Haftungslage trägt die gegnerische Versicherung das Honorar.
Zurück zur Glossar-Übersicht.