Technische Wertminderung
Die technische Wertminderung erfasst den Wertverlust durch nicht restlos behebbare technische Mängel nach der Reparatur — etwa Karosseriespannung, dauerhafte Spaltmaßabweichungen oder verbleibende Korrosionsanfälligkeit.
Während die merkantile Wertminderung den psychologischen Marktwertabschlag durch die bloße Unfalleigenschaft erfasst, dokumentiert die technische Wertminderung tatsächlich verbliebene Beeinträchtigungen, die nach Reparaturabschluss nicht mehr beseitigt werden können. Typische Beispiele: gerichtete, aber nicht ersetzte tragende Bauteile, vermindete Crashstruktur, sichtbar nachgearbeitete Karosseriebereiche oder veränderte Lackdickenmessungen, die Werkstätten und Käufer kritisch beurteilen.
Der Sachverständige weist die technische Wertminderung gesondert aus, wenn sie objektiv feststellbar ist. Bei vollständiger Erneuerung von Karosserieteilen tritt sie selten auf — dann liegt höchstens eine merkantile Wertminderung vor. Beide Positionen können nebeneinander bestehen, dürfen aber nicht doppelt geltend gemacht werden. Anspruchsgrundlage ist ebenfalls § 251 Abs. 1 BGB. In der Praxis ist die technische Wertminderung deutlich seltener als die merkantile, weil moderne Reparaturmethoden meist eine vollständige technische Wiederherstellung erlauben.
Verwandte Begriffe
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